{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-35_2006-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa77caa32a72a631a98264723657f95f0fa0d8fdce4ca1100c6a1a88938a909fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa77caa32a72a631a98264723657f95f0fa0d8fdce4ca1100c6a1a88938a909fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_35", "Checksum": "3b06bedde3ceca3d378aca71a9d9bef4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.10.2006 A 2006 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.10.2006 A 2006 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die Rente wurde von der\nSteuerverwaltung Graubünden in den Jahren 2002 und 2003 mit dem übrigen\nEinkommen zu 100% veranlagt.\n\n2. In der Steuererklärung 2003 machte der Steuerpflichtige unter anderem einen\nAbzug für die Erstellung einer Blitzschutzanlage für sein Maiensäss am …\ngeltend. Die Veranlagungsbehörde lehnte dies in Bezug auf die\nKantonssteuer mit Veranlagungsverfügung vom 27. Juli 2005 ab, weil bisher\nder Pauschalabzug geltend gemacht worden sei und ein Wechsel zur\neffektiven Methode weder beantragt noch begründet worden sei. Bei der\ndirekten Bundessteuer wurde der Abzug unter der Annahme gewährt, es\nhandle sich dabei um eine bestehende Blitzschutzanlage.\n\n3. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben … am 13. Dezember 2005\nEinsprache, weil die Invalidenrente nur zu 80% veranlagt werden dürfe. Die\nBlitzschutzanlage wurde neu als Abzug unter dem Titel Krankheitskosten\ngeltend gemacht.\n\n4. Mit Abschreibungsverfügung vom 8. Februar 2006 wurde die Einsprache in\nbeiden Punkten abgewiesen und die Einsprecher darauf aufmerksam\ngemacht, dass eine reformatio in peius vorgenommen werden musste. Bei der\nBlitzschutzanlage handle es sich nicht wie angenommen um\nUnterhaltskosten, sondern um nicht abziehbare Anlagekosten. Nachdem die\nEheleute … der Veranlagungsbehörde mitgeteilt hatten, dass sie mit der\nBegründung nach wie vor nicht einverstanden seien, wurden ihnen am 12.\nMai 2006 zwei rekurs- bzw. beschwerdefähige Einspracheentscheide\nzugestellt.\n\n5. Dagegen erhoben … am 13. Mai 2006 frist- und formgerecht Rekurs bzw.\nBeschwerde ans Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die\nEinspracheentscheide seien aufzuheben, die Invalidenrente sei ab der\nSteuerperiode 2003 mit 80% zu veranlagen und für die Aufwendungen zur\nErstellung der Blitzschutzanlage sei ein Abzug unter dem Titel\nKrankheitskosten zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nvorgebracht, dem Rekurrenten sei ab 1. Juni 2001 eine Invalidenrente\nausgerichtet worden und diese beruhe auf einem Vorsorgeverhältnis, das\nbereits vor dem 1. Januar 1987 begonnen habe. Daher sei die Rente nach\nden gesetzlichen Bestimmungen nur zu 80% steuerbar. Auch seien in der\nSteuererklärung 2003 die Kosten für die erstellte Blitzschutzanlage auf dem\nMaiensäss anzurechnen. Er leide unter Asthma und müsse daher oft aufs\nMaiensäss fahren, wo die Luft besser sei. Dort sei er aber auf das Asthma-\nGerät und daher auf die Stromsicherheit angewiesen, welche nur durch eine\nBlitzschutzanlage gewährleistet sei.\n\n6. Die Steuerverwaltung Graubünden und die Eidgenössische Steuerverwaltung\nbeantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung von Rekurs und\nBeschwerde. Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen auf dieselben\nArgumente wie schon in den angefochtenen Einspracheentscheiden.\n\n7. In einem zweiten Schriftenwechsel brachten die Parteien keine wesentlichen\nneuen Gesichtspunkte mehr vor.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekurs- und Beschwerdethema bilden die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht\ndie Invalidenrente zu 100% veranlagt hat und ob die Kosten für die Erstellung\nder Blitzschutzanlage unter dem Titel Krankheitskosten abzugsberechtigt\nsind.\n\n2. a) Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR\n720.000, StG) sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus\nanerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der\nKapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und\nBeiträgen zu 100% steuerbar. In den Übergangsbestimmungen ist indes eine\nAusnahme von der vollen Besteuerung für Renten aus der beruflichen\nVorsorge vorgesehen, welche vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen\nbegonnen haben oder fällig wurden und die auf einem Vorsorgeverhältnis\nberuhen, das bereits vor dem 1. Januar 1987 bestand (Art. 188c StG).\nBeinahe identische Bestimmungen enthält das Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer (SR 642.11; DBG) in den Art. 22 Abs. 1 und 204 Abs. 1 DBG,\nweshalb dazu auf das oben Gesagte verwiesen werden kann.\n\n"}