Bei der Anrechnung der realen Parkplätze ist die Gemeinde zu Recht von den Angaben der Rekurrentin in den Baueingabeplänen ausgegangen. Wenn die Bauherrschaft nun in der Replik noch die Anrechnung weiterer Parkplätze beantragt hat, ist darauf nicht einzugehen. Es steht der Rekurrentin frei, diesen Nachweis bei der Baubehörde mittels Eingabe eines entsprechenden Projektänderungsgesuches zu beantragen. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.