O., S. 47 mit Hinweisen). Die Bestandesgarantie, welche sich aus Art. 31 BG für erweiterte oder umgebaute Altbauten hinsichtlich der Pflichtparkplätze ergibt, ist demnach nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen restriktiv zu handhaben. Darin fügt sich die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 31 BG nahtlos ein. Sie entspricht vollumfänglich der oben erwähnten ratio legis, dass möglichst alle Bauten über die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze verfügen sollten oder diese allenfalls abzugelten sind.