Vorliegend bilde Gegenstand der Baubewilligung ein solcher aus Alt- und Neubau zusammengesetzter Betriebskomplex, welcher baulich, funktional und betrieblich eine Einheit darstelle. Die Berechnung der abzugeltenden Pflichtparkplätze sei unter diesem Aspekt richtig vorgenommen worden. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.