Unter diese Formulierungen liessen sich ohne weiteres sowohl eine Einzelbaute als auch ein aus mehreren Einzelbauten zusammengesetzter Betriebskomplex subsumieren. Der Gesetzeswortlaut schliesse insbesondere nicht aus, dass ein zusammengehörender Betriebskomplex aus einer Kombination von Neubauten, Umbauten und Erweiterungen ganzheitlich beurteilt werde. Vorliegend bilde Gegenstand der Baubewilligung ein solcher aus Alt- und Neubau zusammengesetzter Betriebskomplex, welcher baulich, funktional und betrieblich eine Einheit darstelle.