{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-32_2007-06-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b3b808361103bdbf75d268a02b54a92bc51898dd424d2c6e5d0997027102cadedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b3b808361103bdbf75d268a02b54a92bc51898dd424d2c6e5d0997027102cadedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_32", "Checksum": "b95a73ec6c26f911c5eaef5400cf0746"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.06.2007 A 2006 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.06.2007 A 2006 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Ratio legis der\nBestimmungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren Abgeltung\ndurch eine Ersatzabgabe ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute\nParzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr\naufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden\n(vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; VGU A 04\n26). Das Gesetz verlangt zwar bei reinen Umbauten und Erweiterungen nur\ndie Deckung eines durch zusätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes. Der\nGrundsatz der Selbstdeckung des Mehrbedarfs beruht indessen auf einer\ndoppelten Fiktion: Zum einen liegt ihm die Annahme zugrunde, dass die\nbaulichen und bewerbungsmässigen Änderungen, welche die\nAbstellplatzerstellungspflicht auslösen, stets nur einen Teil einer Baute und\nAnlage betreffen und nicht derart intensiv sind, dass sie einen Wandel im\nBaucharakter zur Folge haben. Und zum andern geht er stillschweigend von\nder Vorstellung aus, dass die vom Umbau oder von der Nutzungsänderung\nbetroffenen Bauten und Anlagen im Lichte der Abstellplatzvorschriften\nmateriell rechtmässig sind, d.h. über die für den bisherigen Zustand gesetzlich\nvorgeschriebene Zahl von eigenen Abstellplätzen verfügen. Falls sich nun im\nEinzelfall herausstellt, dass die eine oder die andere Fiktion oder sogar beide\nzusammen in Wirklichkeit nicht gegeben sind, lässt sich die Zahl der\nAbstellplätze nicht mehr nur nach Massgabe des Mehrbedarfs, also des durch\ndie bauliche oder bewerbungsmässige Änderung hervorgerufenen\nzusätzlichen Bedarfs bestimmen. Vielmehr drängt sich diesfalls eine\ndifferenzierendere Berechnungsweise auf, wobei auch der Altbau ganz oder\nteilweise in die Rechnung einbezogen werden muss. Ein Nichteinbezug des\nAltbaus würde in solchen Fällen regelmässig zu einem stossenden Ergebnis\nführen (Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge\nnach zürcherischem Recht, S. 47). Bauliche Änderungen an bestehenden\nBauten und Anlagen können unter Umständen derart intensiv sein, dass die\nBaute ihren bisherigen Charakter verliert und einer Neuerrichtung nahe\nkommt. Derart weitgehende Änderungen werden baurechtlich nicht mehr als\nUmbauten oder allgemeine bauliche Änderungen behandelt, sondern als sog.\nUmgestaltungen einem Neubau gleichgestellt. Wie bei einem Neubau ist\nalsdann auch die Zahl der erforderlichen Abstellplätze zu ermitteln. Der\nBedarfsberechnung ist insbesondere die ganze Baute oder Anlage zugrunde\nzu legen, unabhängig davon, ob von der baulichen Änderung die ganze Baute\noder nur einzelne Teile davon betroffen werden. Es sind stets so viele\nAbstellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänderte Zustand von Anfang\nan bestanden hätte; bereits vorhandene Abstellplätze werden dabei\nangerechnet (Frey, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen). Die Bestandesgarantie,\nwelche sich aus Art. 31 BG für erweiterte oder umgebaute Altbauten\nhinsichtlich der Pflichtparkplätze ergibt, ist demnach nach den von Lehre und\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen restriktiv zu handhaben. Darin\nfügt sich die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 31 BG\nnahtlos ein. Sie entspricht vollumfänglich der oben erwähnten ratio legis, dass\nmöglichst alle Bauten über die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze verfügen\nsollten oder diese allenfalls abzugelten sind.\n\n"}