{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-32_2007-06-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b3b808361103bdbf75d268a02b54a92bc51898dd424d2c6e5d0997027102cadedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b3b808361103bdbf75d268a02b54a92bc51898dd424d2c6e5d0997027102cadedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_32", "Checksum": "b95a73ec6c26f911c5eaef5400cf0746"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.06.2007 A 2006 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.06.2007 A 2006 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parkplatzersatzabgabe | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:29:57", "Checksum": "6198b84568ce3007f7106e8ae3c0c367", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.06.2007 A 2006 32\nRegeste:\nParkplatzersatzabgabe | Ersatzabgabe\n\n2. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt\ndas öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den\nAutonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im\nkantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei\ndenen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht,\nstellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes\nGemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht\nsich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die\nRechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem\nselbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich\ndann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung\naufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder\nin besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den\nGemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und\nErmessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen\nkann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten\nhat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch\nauf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann\neingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene\nEntscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine\nRechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen\nAnlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und\nAuslegung ihres autonomen Rechtes an den klaren Wortlaut einer\nBestimmung hält (VGU R 06 84, R 03 93). Bei der vorliegend zur Diskussion\nstehenden Bestimmung von Art. 31 BG über die Abstellplätze für\nMotorfahrzeuge handelt es sich fraglos um autonomes Gemeinderecht,\nüberlässt es auch das neue kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) doch\nausdrücklich den Gemeinden, wie sie auf diesem Gebiet legiferieren wollen\n(Art. 24 Abs. 2 Ziff. 4 KRG).\n\n3. a) Die vorliegend umstrittene Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 BG lautet wie folgt:\n\n\"Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen\nVerkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle während des ganzen\nJahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd\nfür die Parkierung offen zu halten.\"\n\n"}