{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-32_2007-06-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b3b808361103bdbf75d268a02b54a92bc51898dd424d2c6e5d0997027102cadedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b3b808361103bdbf75d268a02b54a92bc51898dd424d2c6e5d0997027102cadedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_32", "Checksum": "b95a73ec6c26f911c5eaef5400cf0746"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.06.2007 A 2006 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.06.2007 A 2006 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Demgegenüber beansprucht der neue Hoteltrakt\n(nachstehend Neubau) sowohl Parzelle 2235 als auch Teile von Parzelle\n2006.\nDie Gemeinde hat in der Baubewilligung gestützt auf Art. 31 des kommunalen\nBaugesetzes (BG) aufgrund folgender Berechnung die Abgeltung von 20\nPflichtparkplätzen (PP) verfügt:\n\nAltbau (saniertes Restaurant …) 22 PP\nNeubau (Hoteltrakt) 17 PP\nTotal erforderliche PP 39 PP 39 PP\n./. ausgewiesene Parkplätze\nAussenplätze 15 PP\nGaragen 4 PP\nTotal real vorhandene PP 19 PP 19 PP\nFehlende/abzugeltende PP 20 PP\n\n2. Dagegen erhob die Hotel … AG am 15. Mai 2006 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung insoweit\naufzuheben, als damit die Abgeltung von 20 Parkplätzen angeordnet worden\nsei. Die Rekurrentin vertritt die Ansicht, der sanierte Altbau verursache im\nVergleich zum heutigen Zustand keinen Mehrverkehr, sodass für diese Baute\nkeine Pflichtparkplätze errichtet werden müssten. Denn für die Altbaute im\nheutigen Zustand wären 24 Pflichtparkplätze erforderlich, währenddem für die\nsanierte Altbaute 22 Pflichtparkplätze erforderlich seien. Pflichtparkplätze\nmüssten lediglich für den Neubau (Hoteltrakt) auf Parzelle 2006/2235 errichtet\nwerden, wobei hierfür 17 Pflichtparkplätze erforderlich seien, wovon 15 real\nerstellt würden, sodass lediglich noch 2 abzugelten seien.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie macht zusammengefasst geltend, die in Art. 31 BG geregelte\nErstellungspflicht von Parkplätzen knüpfe an die Begriffe “Neubauten“,\n“Umbauten“ und “Erweiterungen“ an. Unter diese Formulierungen liessen sich\nohne weiteres sowohl eine Einzelbaute als auch ein aus mehreren\nEinzelbauten zusammengesetzter Betriebskomplex subsumieren. Der\nGesetzeswortlaut schliesse insbesondere nicht aus, dass ein\nzusammengehörender Betriebskomplex aus einer Kombination von\nNeubauten, Umbauten und Erweiterungen ganzheitlich beurteilt werde.\nVorliegend bilde Gegenstand der Baubewilligung ein solcher aus Alt- und\nNeubau zusammengesetzter Betriebskomplex, welcher baulich, funktional\nund betrieblich eine Einheit darstelle. Die Berechnung der abzugeltenden\nPflichtparkplätze sei unter diesem Aspekt richtig vorgenommen worden.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest.\n\n5. Am 20. März 2007 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort\nund Stelle durch, an welchem der Anwalt der Rekurrentin sowie Vertreter der\nGemeinde mit ihrem Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei\nGelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den\naufgeworfenen Fragen zu äussern.\nAuf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige\nVerwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die\nÜbergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt fest, dass\nRechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-\nKraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im\nvorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch 2006 geendet hat, sind hier noch\ndie bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes anwendbar.\n\n"}