Fest steht daher denn auch, dass der Rekurrent der Rekursgegnerin für die Jahre 1998 - 2004 die mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Wegunterhaltskosten von insgesamt Fr. 1’575.-- (zzgl. die Verfahrenskosten, deren Höhe unangefochten geblieben ist) schuldet. - Der Rekurs erweist sich aufgrund des Gesagten als vollumfänglich unbegründet, trölerisch und mutwillig und ist daher denn auch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, welcher überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.