h) Festzuhalten bleibt noch, dass die in Rechnung gestellte Jahresgebühr von Fr. 225.-- (vgl. Art. 3 des Reglements und gemäss unangefochten gebliebenem Beschluss der Korporation: pro Stimme: Fr. 15.--: pro Baute Fr. 120.-- sowie Tagesansatz für Gemeindewerk Fr. 150.--) korrekt ermittelt, jedoch vom Rekurrenten noch nicht bezahlt worden ist. Fest steht daher denn auch, dass der Rekurrent der Rekursgegnerin für die Jahre 1998 - 2004 die mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Wegunterhaltskosten von insgesamt Fr. 1’575.-- (zzgl. die Verfahrenskosten, deren Höhe unangefochten geblieben ist) schuldet.