g) Unbehelflich sind auch die pauschal vorgebrachten Behauptungen betreffend Missstände in der Wegkorporation oder die völlig haltlosen, schon fast ehrverletzenden rekurrentischen Betrugsvorwürfe, auf die im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen werden muss. Was der Rekurrent in seinen Eingaben sonst von vorbrachte, ist ebenfalls nicht von Belang, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann.