f) Ohne Bewandtnis sind sodann die vom Rekurrenten sinngemäss vorgebrachten Einwände der Verletzung von Ausstandsvorschriften. So lässt sich weder den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes noch denjenigen der Gemeindeverfassung etwas entnehmen, was dem vom Präsidenten der Wegkorporation, der gleichzeitig auch Gemeindepräsident ist, ausgeübten Doppelmandat entgegenstehen würde, noch bringt der Rekurrent irgend etwas Relevantes vor, was den betreffenden Mandatsträger als befangen erscheinen liesse.