b) Die vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände hinsichtlich behaupteter Mängel im Vorfeld sowie anlässlich der Gründungsversammlung im Jahre 1973 sind unbeachtlich und stehen letztlich auch im Widerspruch zu den tatbeständlichen Ausführungen im erwähnten, rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1984 (E.2, S. 9).