1. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Rekursgegnerin vom 18. April 2006, mit welcher der Rekurrent gestützt auf Art. 2 der Korporationsstatuten für den Zeitraum 1998 - 2004 zur Nachzahlung der aufgelaufenen Wegunterhaltsgebühren von Fr. 225.--/Jahr, insgesamt also Fr. 1'575.-- (zzgl. die Kosten der Verfügung von Fr. 200.--) verpflichtet worden ist.