4. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: