{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-31_2006-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764dfd1512f771e18bc086df7e69952c4990ae2cfe43be4bb7eb3588187974fb9cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764dfd1512f771e18bc086df7e69952c4990ae2cfe43be4bb7eb3588187974fb9cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_31", "Checksum": "0575296aa724cbcae554ce9cfb55c8b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.10.2006 A 2006 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.10.2006 A 2006 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Nach Art. 2 der Statuten der Wegkorporation ist sodann jeder\nEigentümer, der vom Perimeter erfasst wird, Mitglied der Korporation und zur\nAufbringung der zum Ausbau und Unterhalt verbleibenden Kosten\nverpflichtet. Ob bei der Erstellung des Weges die vorgeschriebenen\nBewilligungsverfahren eingehalten worden sind, ist für die Bejahung der\nFrage, ob der Rekurrent aufgrund der Zwangsmitgliedschaft infolge des\nEinbezugs seiner Parzelle in den Perimeter die geforderten Jahresbeiträge\nschulde, völlig ohne Belang.\nZu Recht weist die Rekursgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin,\ndass der Rekurrent die Statuten der Wegkorporation „…“ und seine Pflicht zur\njährlichen Leistung der Steuern, Gebühren und Beiträge an die\nWegkorporation „…“, also die von ihm im vorliegenden Verfahren einmal mehr\nbestrittene Beitragspflicht, im Rahmen einer unter richterlichen Mitwirkung\nerfolgten Vereinbarung (vgl. den Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom\n24. Oktober 1986 im Verfahren S 137/85) ausdrücklich anerkannt hat und\ndass alle von ihm im Nachgang an die erwähnte Vereinbarung erhobenen\nRechtsmittel in der Folge abgewiesen worden sind (Beschluss des\nObergerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juni 1987; Beschluss des\nKassationsgerichtes des Kantons Zürich, Kass.-Nr. 310/87 vom 5. April 1988;\nUrteil des Bundesgerichts 1P.324/1988 vom 29. März 1989). Die\nrekurrentischen Vorbringen erscheinen aus dieser Sicht betrachtet als\ngeradezu rechtsmissbräuchlich.\n\nd) Ohne Belang ist sodann, dass die Rekursgegnerin weder Grundeigentümerin\ndes fraglichen Weges noch dinglich Berechtigte an diesem ist. Die konkrete\nBerechtigung der Rekursgegnerin für die Erhebung der einverlangten\nWegunterhaltsbeiträge von ihren Mitgliedern setzt kein dingliches Recht am\nBergweg voraus, sondern ergibt sich aus der hoheitlichen Gewalt, welche der\nKorporation aufgrund ihres Charakters als öffentlich-rechtliche Körperschaft\nverliehen worden ist. Die rekurrentische Verpflichtung zur Beitragsleistung ist\nentsprechend auch nicht Folge einer dinglichen Beziehung zum „Bergweg“,\nsondern ergibt sich aufgrund seiner Zwangsmitgliedschaft zur\nWegkorporation.\n\ne) Auf die Zulässigkeit der Beitragserhebung für Wegunterhalt keinen Einfluss\nhat sodann der Umstand, dass die Gemeinde für das Befahren des\nBergweges (kostenpflichtige) Fahrbewilligungen erteilt und deren\nRechtmässigkeit u.a. auch der heutige Rekurrent verschiedentlich erfolglos in\nFrage gestellt hat. Wie sich bereits dem mehrfach erwähnten\nVerwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1984 (E.3) ohne weiteres\nentnehmen lässt, stellen die gestützt auf Art. 2 der Statuten erhobenen\nAnstösserbeiträge kein Entgelt für die Wegbenützung, sondern den Ausgleich\nfür den wirtschaftlichen Sondervorteil dar, welchen die Mitglieder der\nKorporation durch den Ausbau und den Unterhalt des Weges erfahren, und\ndass die entsprechenden Voraussetzungen mit Blick auf den Rekurrenten als\nEigentümer einer Parzelle im Perimetergebiet ohne weiteres bejaht werden\nmüssten. Der rekurrentische Einwand erweist sich entsprechend offenkundig\nals unbehelflich.\n\nf) Ohne Bewandtnis sind sodann die vom Rekurrenten sinngemäss\nvorgebrachten Einwände der Verletzung von Ausstandsvorschriften. So lässt\nsich weder den massgebenden Bestimmungen des kantonalen\nGemeindegesetzes noch denjenigen der Gemeindeverfassung etwas\nentnehmen, was dem vom Präsidenten der Wegkorporation, der gleichzeitig\nauch Gemeindepräsident ist, ausgeübten Doppelmandat entgegenstehen\nwürde, noch bringt der Rekurrent irgend etwas Relevantes vor, was den\nbetreffenden Mandatsträger als befangen erscheinen liesse.\n\ng) Unbehelflich sind auch die pauschal vorgebrachten Behauptungen betreffend\nMissstände in der Wegkorporation oder die völlig haltlosen, schon fast\nehrverletzenden rekurrentischen Betrugsvorwürfe, auf die im vorliegenden\nVerfahren nicht näher eingegangen werden muss. Was der Rekurrent in\nseinen Eingaben sonst von vorbrachte, ist ebenfalls nicht von Belang,\nweshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann.\n\nh) Festzuhalten bleibt noch, dass die in Rechnung gestellte Jahresgebühr von\nFr. 225.-- (vgl. Art. 3 des Reglements und gemäss unangefochten\ngebliebenem Beschluss der Korporation: pro Stimme: Fr. 15.--: pro Baute Fr.\n120.-- sowie Tagesansatz für Gemeindewerk Fr. 150.--) korrekt ermittelt,\njedoch vom Rekurrenten noch nicht bezahlt worden ist. Fest steht daher denn\nauch, dass der Rekurrent der Rekursgegnerin für die Jahre 1998 - 2004 die\nmit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten\nWegunterhaltskosten von insgesamt Fr. 1’575.-- (zzgl. die Verfahrenskosten,\nderen Höhe unangefochten geblieben ist) schuldet. - Der Rekurs erweist sich\naufgrund des Gesagten als vollumfänglich unbegründet, trölerisch und\nmutwillig und ist daher denn auch abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten,\nwelcher überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n"}