3. a) Der angefochtene Entscheid der Steuerbehörde ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Bestätigung desselben und folglich zur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzulegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz wird indessen praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.