130 Abs. 2 DGB aber auch eine erneute und vertiefte Überprüfung der übrigen von der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung angeführten Aufwandpositionen samt massgeblicher Buchhaltungsbelege vornehmen. Wie in der Vernehmlassung (S. 9) einleuchtend und überzeugend dargetan, gelangte die Vorinstanz schliesslich doch noch zu einem Bruttogewinn von gerundet 25% (ermittelt wie folgt: Bereinigter Wahrenverkauf Fr. 286'627.-- zzgl. Bruttogewinnkorrektur Fr. 55'000.-- [aus Wegfall „Position Sanierung Privatliegenschaft“] ergibt: Korrigierten Warenverkauf Fr. 341'627.-- abzgl. Wahreneinkauf Fr. 257'997.--;