2. Gestützt auf die dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten und Berechnungen ist zuerst einmal offensichtlich, dass die Steuerpflichtige über das Konto „Warenverkauf“ (Konto 6000) mit der Aufführung der klar betriebsfremden Ertragsposition „Sanierung Liegenschaft Alte Strasse“ eine Verfälschung des Betriebsergebnisses zumindest in Kauf nahm, was die Vorinstanz darum als unzulässige Falschbuchung eindeutig in Abzug bringen durfte. Abzüglich jener berechtigten Korrektur über Fr. 118'429.-- hätte die Bruttogewinnmarge 2003 aus dem hier zur Diskussion stehenden Pneuhandel (bereinigter Warenverkauf Fr. 286'627.-- in Relation zum