132 Abs. 1 DGB). Gegen den Einspracheentscheid kann er sich mittels Rekurses betreffend Kantonssteuer (Art. 139 Abs. 1 StG) bzw. mittels Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer (Art. 140 Abs. 1 DGB) beim Verwaltungsgericht zur Wehr setzen. Rekurs- und Beschwerdegegenstand bildet hier einzig die Frage, ob die von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vorgenommenen Korrekturen betreffend Bruttogewinnmarge (25%; steuerliche Aufrechnung Fr. 55'000.--) sowie geschäftlich bedingtem Betriebsaufwand (Privatanteil Fz- Kosten Fr. 11'000.--;