2. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 08.05.2006 beantragte die Steuerpflichtige vorab die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids; ferner sei die vereinbarte branchenübliche Bruttomarge von 25% anzuwenden und die Autokosten so zu belassen, wie sie in der Bilanz aufgeführt wurden. Begründet wurden diese Anträge damit, dass die Vorinstanz von einer falschen Berechnungsweise bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns ausgegangen sei. Statt auf die Bruttomarge (25-38%) sei fälschlicherweise und vereinbarungswidrig auf eine Nettomarge abgestellt worden.