8. Die Rekurrentin ist schliesslich der Ansicht, das kommunale Erbschaftsgesetz sei nicht anwendbar, weil die nach geltendem Gemeindegesetz erforderliche, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes konstitutive Genehmigung durch die Regierung nicht erfolgt sei. Wie das Verwaltungsgericht schon vor langem festgehalten hat, bezieht sich die Genehmigungspflicht nur auf kommunale Steuergesetze, die nach Inkrafttreten des Gemeindegesetzes am 1. Juli 1974 erlassen wurden (PVG 1980 Nr. 67).