Der Verzicht auf dieses beschränkte dingliche Recht führt beim Grundeigentümer am Ort der gelegenen Sache zu einer Bereicherung, welche nach dem oben Gesagten Objekt der Schenkungssteuer ist. Demnach ist es in Anwendung der allgemeinen Kollisionsregel gerechtfertigt, die Steuerhoheit für die Schenkungssteuer in solchen Fällen am Ort der von der Nutzniessung belasteten Liegenschaft festzulegen. Der Rekurs erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht als unbegründet.