c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Was nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Unbewegliches Privatvermögen ist somit sowohl im interkantonalen als auch im interkommunalen Verhältnis am Spezialsteuerdomizil des Belegenheitsortes steuerbar. Dies gilt auch für das Nutzniessungsvermögen (Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2.A., Bern 2003, S. 80).