Sie sind nur gültig, wenn, soweit und solange sie nicht in Widerspruch zu den Kollisionsregeln des Verwaltungsgerichtes stehen bzw. den Umfang der vom Kanton verliehenen Steuerhoheit nicht sprengen (PVG 2003 Nr. 17). 7. Das Bundesgericht anerkennt in langjähriger Praxis den Vorrang der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen und auch Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]).