b) In Art. 1 des ErbG hat der Gesetzgeber neben der Festlegung der Steuerpflicht versucht, verschiedene Steuerhoheiten gegeneinander abzugrenzen, wenn darin die Besteuerung "hiesiger Bürger und Einwohner" oder von "auf dem Gemeindegebiet liegender Grundstücke und Gebäulichkeiten auswärts verstorbener Einwohner" geregelt wird. Es handelt sich somit um Kollisionsnormen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Als Kollisionsnorm in diesem Sinne ist aber auch Art. 5 insoweit zu verstehen, als auf die Erbschaftssteuerpflicht nach Art. 1 verwiesen wird.