5. a) Die Rekurrentin bestreitet sinngemäss auch die Steuerhoheit der Gemeinde, da sie weder Bürgerin noch Einwohnerin sei und die Zuwendung auch kein auf Gemeindegebiet gelegenes Grundstück betreffe. Der Verzicht auf eine Nutzniessung könne nämlich nicht unter den Begriff des Grundstückes subsumiert werden.