Die vom Wortlaut der massgebenden Bestimmungen gedeckte Auslegung, dass auch Schenkungen der Steuer unterworfen sind, wird vom Sinn und Zweck des Gesetzes geradezu gefordert, zumal sie auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen steht. Die fraglichen Vorschriften verstossen auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da für jedermann klar ersichtlich ist, dass eben durch Schenkungen bewirkte Vermögenszuwächse zu den Ansätzen der Erbschaftssteuer besteuert werden sollen.