a des Steuerharmonisierungsgesetzes), wäre es mit den Grundsätzen der allgemeinen und gleichen Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, wenn ein unentgeltlicher Vermögenszugang je nachdem, ob er aus einer Erbschaft oder einer Schenkung herrührt, im einen Fall mit einer Spezialsteuer besteuert würde und im anderen nicht.