Steuerobjekt ist also der durch Erbschaft oder Schenkung bewirkte Nettovermögenszugang beim Empfänger. Sinn und Zweck beider Steuerarten ist es somit, den Vermögenszuwachs beim Bedachten bzw. Beschenkten zu besteuern. Da solche Vermögenszugänge allgemein von der Einkommenssteuer befreit sind (vgl. z.B. Art. 30 lit. a des kantonalen Steuergesetzes und Art. 7 Abs. 4 lit. a des Steuerharmonisierungsgesetzes)