2 wird nicht nur für Erbschaften und Vermächtnisse, sondern ausdrücklich auch für Schenkungen des Schenkers an Angestellte oder Taufpaten ein Freibetrag eingeführt. Schliesslich ist in Art. 5 von Schenkungen zu Lebzeiten auch an dritte Personen die Rede, allerdings mit der Einschränkung, dass diese im Erbfall ebenfalls zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet wären. Auf Letzteres wird noch zurückzukommen sein. Vorab ist aber festzuhalten, dass vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich jede Art der Schenkung, die über den Freibeträgen liegt, von einer Schenkungssteuer erfasst wird.