1. Die Hinterlassenschaft hiesiger Bürger und Einwohner mit Ausnahme desjenigen Teils der Erbschaft, welcher in Grundstücken und Gebäulichkeiten besteht, die ausser Gemeindegebiet liegen und nachweisbar schon auswärts mit einer Erbschaftssteuer belegt sind. 2. Das Vermögen, welches hiesigen Einwohnern von auswärts zufällt, insofern dafür nicht schon am Domizil des Erblassers eine Erbschaftssteuer entrichtet worden ist. 3. Die auf Gemeindegebiet liegenden Grundstücke und Gebäulichkeiten auswärts verstorbener Personen.