{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-29_2006-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656542f44ebc43d13db0561f8ca37dfe9ed52841ade088d545da6b92d46c81a70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656542f44ebc43d13db0561f8ca37dfe9ed52841ade088d545da6b92d46c81a70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_29", "Checksum": "0e93499f117d4eca79f40b243e394c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.09.2006 A 2006 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.09.2006 A 2006 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die Gerichtspraxis leitete das Verbot der\nDoppelbesteuerung in diesem Bereich direkt aus Art. 40 Abs. 5 KV ab,\nwelcher besagt, dass die Erhebung von Gemeindesteuern nach billigen und\ngerechten Grundsätzen zulässig ist; eine Schranke, die sich, wie erwähnt,\nbereits aus dem Willkürverbot ergibt. Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft\ntretende neue Kantonsverfassung enthält in Art. 95 Abs. 3 nunmehr ein\nausdrückliches Verbot der interkommunalen Doppelbesteuerung. Andere\nKantone, zum Beispiel Zürich, haben in ihren Steuergesetzen die\nbundesrechtlichen Kollisionsnormen zum Doppelbesteuerungsverbot durch\nVerweisung als anwendbar erklärt. Der Kanton Graubünden hält sich in der\nPraxis ebenfalls weitgehend an die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zum\nDoppelbesteuerungsverbot. Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz\naufgestellt, dass diese Normen auch interkommunal anzuwenden sind, es sei\ndenn, es bestehe aufgrund besonderer Verhältnisse hinreichender Anlass zu\neinem Abweichen von diesen Grundsätzen (PVG 1978 Nr. 78, 1987 Nr. 59,\n1995 Nr. 56). Da der Gesetzgeber - wie bereits erwähnt - keine\nKollisionsnormen erlassen hat und dies im Übrigen auch durch die neue\nKantonsverfassung nicht vorgesehen wird, ist das interkommunale wie auch\ndas interkantonale Doppelbesteuerungsrecht - abgesehen von den im\nvorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Ausnahmen im\nSteuerharmonisierungsgesetz - ausschliesslich Richterrecht (Höhn/Mäusli,\na.a.O., S. 13; Vallender/Wiederkehr, St. Galler Kommentar zu Art. 127 BV, Rz\n46). Für die Kantone bzw. die Gemeinden sind die vom Bundesgericht bzw.\nvom Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung\naufgestellten Regeln in gleicher Weise verbindlich wie Bundesgesetze bzw.\nkantonale Gesetze; diesen richterlichen Kollisionsnormen kommt der\nCharakter einer gesetzesvertretenden Rechtsquelle zu\n(Vallender/Wiederkehr, a.a.O., Art. 127 Rz 47). Regelungen der Gemeinden,\ndie ohnehin nur über eine abgeleitete Steuerhoheit verfügen (PVG 1997 Nr.\n38), mit welchen sie eine interkommunale Doppelbesteuerung vermeiden\noder eine eigene Steuerhoheit begründen wollen, kommt demnach keine\neigenständige Bedeutung zu. Sie sind nur gültig, wenn, soweit und solange\nsie nicht in Widerspruch zu den Kollisionsregeln des Verwaltungsgerichtes\nstehen bzw. den Umfang der vom Kanton verliehenen Steuerhoheit nicht\nsprengen (PVG 2003 Nr. 17).\n7. Das Bundesgericht anerkennt in langjähriger Praxis den Vorrang der\nausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen\nSache (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 51 mit zahlreichen\nHinweisen und auch Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]).\nWas nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im\ninterkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Unbewegliches\nPrivatvermögen ist somit sowohl im interkantonalen als auch im\ninterkommunalen Verhältnis am Spezialsteuerdomizil des Belegenheitsortes\nsteuerbar. Dies gilt auch für das Nutzniessungsvermögen (Locher, Einführung\nin das interkantonale Steuerrecht, 2.A., Bern 2003, S. 80). Beim\nunentgeltlichen Verzicht auf eine Nutzniessung, also bei einer Schenkung,\ngeht nun das Nutzniessungsvermögen auf den bis dahin damit belasteten\nGrundeigentümer über, indem dies bei ihm einen Reinvermögenszuwachs\nbewirkt. Der Verzicht auf dieses beschränkte dingliche Recht führt beim\nGrundeigentümer am Ort der gelegenen Sache zu einer Bereicherung, welche\nnach dem oben Gesagten Objekt der Schenkungssteuer ist. Demnach ist es\nin Anwendung der allgemeinen Kollisionsregel gerechtfertigt, die Steuerhoheit\nfür die Schenkungssteuer in solchen Fällen am Ort der von der Nutzniessung\nbelasteten Liegenschaft festzulegen. Der Rekurs erweist sich demnach auch\nin dieser Hinsicht als unbegründet.\n\n8. Die Rekurrentin ist schliesslich der Ansicht, das kommunale Erbschaftsgesetz\nsei nicht anwendbar, weil die nach geltendem Gemeindegesetz erforderliche,\nnach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes konstitutive\nGenehmigung durch die Regierung nicht erfolgt sei. Wie das\nVerwaltungsgericht schon vor langem festgehalten hat, bezieht sich die\nGenehmigungspflicht nur auf kommunale Steuergesetze, die nach\nInkrafttreten des Gemeindegesetzes am 1. Juli 1974 erlassen wurden (PVG\n1980 Nr. 67). Das vorliegende Gesetz wurde von der Gemeindeversammlung\nim Jahre 1898 beschlossen und unterstand daher der Genehmigungspflicht\nnicht, zumal im Gemeindegesetz auch keine Anpassungsfrist für alte Gesetze\nstatuiert wurde. Der Rekurs erweist sich demnach unter allen Titeln als\nunbegründet.\n\n9. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin,\nwelche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 221.--\n\nzusammen Fr. 2'221.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n"}