{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-29_2006-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656542f44ebc43d13db0561f8ca37dfe9ed52841ade088d545da6b92d46c81a70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097656542f44ebc43d13db0561f8ca37dfe9ed52841ade088d545da6b92d46c81a70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_29", "Checksum": "0e93499f117d4eca79f40b243e394c71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.09.2006 A 2006 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.09.2006 A 2006 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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So wird in Art. 1 Ziff.\n4 uneingeschränkt von Schenkungen und nicht etwa von Schenkungen auf\nden Todesfall hin gesprochen. In Art. 2 Ziff. 2 wird nicht nur für Erbschaften\nund Vermächtnisse, sondern ausdrücklich auch für Schenkungen des\nSchenkers an Angestellte oder Taufpaten ein Freibetrag eingeführt.\nSchliesslich ist in Art. 5 von Schenkungen zu Lebzeiten auch an dritte\nPersonen die Rede, allerdings mit der Einschränkung, dass diese im Erbfall\nebenfalls zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet wären. Auf Letzteres\nwird noch zurückzukommen sein. Vorab ist aber festzuhalten, dass vom\nGesetzeswortlaut her grundsätzlich jede Art der Schenkung, die über den\nFreibeträgen liegt, von einer Schenkungssteuer erfasst wird. Dies entspricht\nauch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Dabei ist zu\nbeachten, dass Steuerobjekt sowohl bei der Erbschaftssteuer als auch bei der\nSchenkungsteuer nicht der unentgeltliche Vermögensübergang als solcher,\nsondern vielmehr die Bereicherung des Empfängers ist. Steuerobjekt ist also\nder durch Erbschaft oder Schenkung bewirkte Nettovermögenszugang beim\nEmpfänger. Sinn und Zweck beider Steuerarten ist es somit, den\nVermögenszuwachs beim Bedachten bzw. Beschenkten zu besteuern. Da\nsolche Vermögenszugänge allgemein von der Einkommenssteuer befreit sind\n(vgl. z.B. Art. 30 lit. a des kantonalen Steuergesetzes und Art. 7 Abs. 4 lit. a\ndes Steuerharmonisierungsgesetzes), wäre es mit den Grundsätzen der\nallgemeinen und gleichen Besteuerung sowie der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, wenn ein unentgeltlicher\nVermögenszugang je nachdem, ob er aus einer Erbschaft oder einer\nSchenkung herrührt, im einen Fall mit einer Spezialsteuer besteuert würde\nund im anderen nicht. Die vom Wortlaut der massgebenden Bestimmungen\ngedeckte Auslegung, dass auch Schenkungen der Steuer unterworfen sind,\nwird vom Sinn und Zweck des Gesetzes geradezu gefordert, zumal sie auch\nin Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen steht. Die fraglichen\nVorschriften verstossen auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da für\njedermann klar ersichtlich ist, dass eben durch Schenkungen bewirkte\nVermögenszuwächse zu den Ansätzen der Erbschaftssteuer besteuert\nwerden sollen.\n\n5. a) Die Rekurrentin bestreitet sinngemäss auch die Steuerhoheit der Gemeinde,\nda sie weder Bürgerin noch Einwohnerin sei und die Zuwendung auch kein\nauf Gemeindegebiet gelegenes Grundstück betreffe. Der Verzicht auf eine\nNutzniessung könne nämlich nicht unter den Begriff des Grundstückes\nsubsumiert werden.\n\nb) In Art. 1 des ErbG hat der Gesetzgeber neben der Festlegung der\nSteuerpflicht versucht, verschiedene Steuerhoheiten gegeneinander\nabzugrenzen, wenn darin die Besteuerung \"hiesiger Bürger und Einwohner\"\noder von \"auf dem Gemeindegebiet liegender Grundstücke und\nGebäulichkeiten auswärts verstorbener Einwohner\" geregelt wird. Es handelt\nsich somit um Kollisionsnormen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Als\nKollisionsnorm in diesem Sinne ist aber auch Art. 5 insoweit zu verstehen, als\nauf die Erbschaftssteuerpflicht nach Art. 1 verwiesen wird. Es geht dort also\nnicht darum, nur Schenkungen, die im Zusammenhang mit Nachlässen\nstehen, der Steuer zu unterstellen - was wie gesehen nicht mit Sinn und\nZweck des Gesetzes und Verfassungsgrundsätzen vereinbar wäre -, sondern\num die Abgrenzung der diesbezüglichen kommunalen Steuerhoheit.\n\n6. a) Unter Doppelbesteuerung wird kurz die Kollision mehrerer gleichrangiger\nSteuerhoheiten bei ein und derselben Person verstanden (Höhn/ Mäusli,\nInterkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 4). Im interkantonalen Verhältnis besteht\ndas Doppelbesteuerungsverbot gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV (früher Art. 46\nAbs. 2 aBV) und der dazu vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung\nals verfassungsmässiges Recht (Höhn/ Mäusli, a.a.O., S. 10f.). Eine\ninterkommunale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn zwei oder mehrere\nGemeinden des gleichen Kantons bei der gleichen Person die Steuerhoheit\nfür das gleiche Objekt beanspruchen (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 7).\nLetzteres zu regeln ist grundsätzlich Sache der Kantone. Sie sind daher frei,\nzu entscheiden, ob und wie sie die kommunalen Steuerhoheiten\ngegeneinander abgrenzen wollen. Eine bundesrechtliche Schranke ergibt\nsich freilich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, wonach jede sachlich\nnicht gerechtfertigte Unterscheidung in der Steuererhebung ausgeschlossen\nist. Aus dem Willkürverbot lässt sich ableiten, dass eine kantonalrechtliche\nVorschrift, die im interkommunalen Verhältnis zu einer offensichtlichen\nDoppelbesteuerung führt und allgemein anerkannten\nBesteuerungsgrundsätzen widerspricht, wegen Verletzung des\nRechtsgleichheitsgebotes aufgehoben werden muss (Reimann, Zuppinger,\nSchärer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, IV, Bern 1966, N. 2 zu Art.\n139).\n\n"}