Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Kostenanteile der rekurrentischen Parzellen 1060 und 1115 im Sinne der Erwägungen (Anteil öffentliche Interessenz: 50%) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 228.-- zusammen Fr. 5'228.--