5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten der Rekurrentin und zu je einem Achtel zulasten der Rekursgegnerinnen 2 und 3. Die Rekurrentin hat überdies an die anwaltlich vertretenen Gemeinden eine dem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten.