4. Soweit die Rekurrentin hinsichtlich der Gewichtung der Kostenbeteiligung der Teilflächen D noch eine Reduktion des der Berechnung zugrunde liegenden Gewichtungsfaktors von 50% auf 10%, eventualiter nach richterlichem Ermessen verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erkannt worden ist und der Augenschein auch eindrücklich bestätigt hat, erfahren die Grundstücke in diesem Gebiet, unabhängig der bereits vorhandenen Erschliessungsanlagen durch die neue Strasse einen erheblichen Sondervorteil, insbesondere indem sie einen direkten Anschluss (u.a. ab ihrem Tanklager) an das Nationalstrassennetz erhalten.