Zur öffentlichen Interessenz wird in Art. 10 der Richtlinien für die Perimeterkommissionen als Regel ein Rahmen von 40 - 60% für Sammelstrassen vorgesehen; in Art. 66 des Baugesetzes … wird der Gemeindeanteil an Sammelstrassen zwischen 40 - 60% fix vorgegeben; bei öffentlichen Erschliessungsstrassen liegt der Anteil zwischen 20 und 40%. Je grösser also das Interesse der Allgemeinheit an einer Strasse ist, desto tiefer muss der von den Grundeigentümern zu erbringende Anteil angesetzt werden.