b) Zu Recht weist die Vorinstanz im Übrigen daraufhin, dass selbst wenn es zutreffen würde, dass sich die im Übereignungsvertrag enthaltene Zusicherung hinsichtlich der Beitragsbefreiung auch auf die neue, nunmehr von der A13 abgehende Erschliessungsstrasse bezöge, eine solche in einem Landerwerbsverfahren abgegebene Zusage im vorliegenden Verfahren für die Perimeterkommission bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich wäre, weil die Zusage nur im direkten Verhältnis Rekurrentin und Gemeinde … Wirkungen zeitigen könnte und sich diese direkt miteinander auseinander setzen müssten.