Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die bereits ihrer Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen, wonach sie aufgrund der Vorgeschichte von jeglicher Beitragszahlung für Erschliessungsanlagen im Gebiet „…“ befreit sei. Ausserdem seien ihre Grundstücke bereits strassenmässig erschlossen und die Neuerschliessung bringe ihr keinerlei zusätzliche Vorteile.