{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-27_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097639651b3df0b11c0936ca4c4dca94dc46c5a239b678d2e5339fcb78de6cc40e6fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097639651b3df0b11c0936ca4c4dca94dc46c5a239b678d2e5339fcb78de6cc40e6fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_27", "Checksum": "e72c47a6167589f93719bf9602049148"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:12", "Checksum": "a28e5b57565fe8a76abad46ed1d6e04c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 27\nRegeste:\nPerimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge\n\n3. a) Zu prüfen ist im Folgenden der von der Perimeterkommission festgelegte\nAnteil der öffentlichen Interessenz von 33,3 %. Nach Auffassung der\nRekurrentin ist der Anteil auf wenigstens 60%, bzw. ev. nach richterlichem\nErmessen, zu erhöhen, weil es sich bei der zu perimetrierenden Strasse um\neine Sammelstrasse handle, welche vorwiegend dem regionalen oder gar\nkantonalen Verkehr diene.\n\nb) Gemäss Art. 2 PG sind die politischen Gemeinden befugt, von den\nGrundeigentümern für die Kosten von Verkehrsanlagen (z.B. für deren\nErstellung) Beiträge zu erheben. Bei der Bemessung sind alle für das\nöffentliche Werk nötigen Aufwendungen zu berücksichtigen, insbesondere\nauch Projektierungs-, Landerwerbs-, Bauleitungs- und Bauzinskosten sowie\ndie Auslagen für das Perimeterverfahren. Den Interessen der öffentlichen\nHand und denjenigen der beteiligten Grundeigentümer ist dabei in\nangemessener Weise Rechnung zu tragen. Zur öffentlichen Interessenz wird\nin Art. 10 der Richtlinien für die Perimeterkommissionen als Regel ein\nRahmen von 40 - 60% für Sammelstrassen vorgesehen; in Art. 66 des\nBaugesetzes … wird der Gemeindeanteil an Sammelstrassen zwischen 40 -\n60% fix vorgegeben; bei öffentlichen Erschliessungsstrassen liegt der Anteil\nzwischen 20 und 40%. Je grösser also das Interesse der Allgemeinheit an\neiner Strasse ist, desto tiefer muss der von den Grundeigentümern zu\nerbringende Anteil angesetzt werden.\n\nc) Wie seitens der Rekurrentin zu Recht erkannt worden ist, geht es in einem\nPerimeterverfahren darum, die aktuellen Nutzungsinteressen der öffentlichen\nHand einerseits und der privaten Grundeigentümer anderseits an einer neuen\nStrasse festzulegen. Unbestritten ist, und der Augenschein hat diese\nEinstufung auch in allen Teilen als rechtens erscheinen lassen, dass die\nlndustrie-Erschliessungsstrasse eine Sammelstrasse darstellt, für welche im\nLichte der eingangs gemachten Ausführungen der Anteil der öffentlichen\nInteressenz zwischen 40% und 60% betragen müsste. Die Vorinstanz stellt\ndies an sich zu Recht nicht im Abrede, rechtfertigt aber die streitige\nFestlegung auf 33,3% im Wesentlichen mit der Überlegung, dass diese dem\nAntrag der beiden Gemeindevorstände entspreche, bereits Grundlage der\nUrnenabstimmungen über den Kredit für den Bau der Erschliessungsstrasse\ngebildet habe und sich zudem auch funktional breit abstützen lasse. Ihr kann\nnicht gefolgt werden.\n\n"}