1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Kostenanteile der rekurrentischen Parzellen Nr. 743, 1009 und 1185 im Sinne der Erwägungen (Anteil öffentliche Interessenz: 50%) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 209.-- zusammen Fr. 5'209.--