4. Die Rekurrentin beanstandet sodann noch die Zuweisung von gegen 10'000 m2 Land auf der Parzelle Nr. 743 in die Perimeterzone „…“ (Gewichtung 75%). Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Diesbezüglich hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen - und der Augenschein hat diese Darstellung denn auch augenfällig bestätigt - dass die Parzelle Nr. 743 und damit die gesamte Perimeterzone „…“ derzeit noch gar keine öffentliche Erschliessung aufweist. Die öffentliche Erschliessungsstrasse (Sägestrasse) endet vielmehr auf der vorgelagerten Parzelle Nr. 1009.