Zur Begründung bestreitet sie vorweg, dass sie aus dem Projekt einen wirtschaftlichen Sondervorteil erziele. Abgesehen davon, dass ihre Parzellen längst voll erschlossen (strassenmässig sowie über das Schienennetz der … und der …) seien, seien auch die Baulandpreise im Gebiet … aufgrund der ruinösen Baulandpolitik der beiden Standortgemeinden derart zusammengefallen, dass von einem Sondervorteil überhaupt keine Rede sein könne, weshalb die streitige Auferlegung von Kosten als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheine.