{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-26_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fa32383316058b8e97b1e8a32e6df84af1732a9c3d45d937413708c5ab233d8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fa32383316058b8e97b1e8a32e6df84af1732a9c3d45d937413708c5ab233d8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_26", "Checksum": "e31c0838982bdbf3e94c676c65af316e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Auch wenn dieser Anschluss offensichtlich\nvorhanden ist und ein erheblicher Anteil des von der Rekurrentin verarbeiteten\nStahls mit der Bahn an- und abtransportiert wird, übersieht sie, dass es nach\nkonstanter Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob ein beitragspflichtiger\nGrundeigentümer dem ihm durch das öffentliche Werk entstehenden Vorteil\nüberhaupt nutzt. Bereits der Umstand, dass ihm ein wirtschaftlicher\nSondervorteil entsteht, genügt, um von ihm Beiträge einverlangen zu können.\nDass ihr aus der neuen Strassenerschliessung ein Vorteil entsteht, wurde\nbereits ausgeführt. Zu Recht weist die Vorinstanz noch darauf hin, dass die\nRekurrentin durch das öffentliche Werk zusätzlich zum Bahnanschluss einen\nvollwertigen, neuen Strassenanschluss an die A13 erhält, der von ihr im\nÜbrigen auch genutzt werden kann und wird. Unbehelflich sind sodann noch\ndie rekurrentischen Ausführungen, mit welchen eine individuelle, für jeden\nEigentümer spezifische Beurteilung des wirtschaftlichen Sondervorteils\nverlangt wird. Mit der von der Vorinstanz vorgenommenen konkreten\nAbgrenzung von Perimeterzonen ist den von Gesetz und der Rechtsprechung\nverlangten Vorgaben an eine sachgerechte Kostenverteilung hinreichend\nRechnung getragen worden. Dem Rekurs ist unter diesem Titel daher kein\nErfolg beschieden.\n\n4. Die Rekurrentin beanstandet sodann noch die Zuweisung von gegen 10'000\nm2 Land auf der Parzelle Nr. 743 in die Perimeterzone „…“ (Gewichtung 75%).\nAuch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Diesbezüglich hat die\nVorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf\nhingewiesen - und der Augenschein hat diese Darstellung denn auch\naugenfällig bestätigt - dass die Parzelle Nr. 743 und damit die gesamte\nPerimeterzone „…“ derzeit noch gar keine öffentliche Erschliessung aufweist.\nDie öffentliche Erschliessungsstrasse (Sägestrasse) endet vielmehr auf der\nvorgelagerten Parzelle Nr. 1009. Der Zugang auf die Parzelle Nr. 743 ist aber\neinzig und allein über diese Parzelle möglich (vgl. auch die Festlegung im\nrechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2000, Teil\nLandquart). Bereits daher steht aber fest, dass der Rekurrentin aus der\nstreitigen Strassenerschliessung ein grösserer wirtschaftlicher Sondervorteil\nals jener in der PZ … entsteht (erstmalige Strassenerschliessung von Osten\nher). Dies umso mehr auch, als andere strassenmässige Erschliessungen für\nden Bereich der PZ „…“ ausser Frage stehen, weil sie bereits an den\nbaulichen und infrastrukturellen Gegebenheiten (Bahnlinie; Strassentrasse\nder Erschliessungsstrasse mit …-Überführung) scheitern und weil zudem die\nGemeinde …, auf deren Gebiet sich die Parzelle Nr. 743 befindet, weder\nentsprechende planerische Vorkehren in ihrem GEP getroffen noch solche\nvorgesehen hat. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage lässt sich die\n(gegenüber den beiden, der PZ „…“ zugeschiedenen Parzellen Nr. 1009 und\n1185, Gewichtung 50%) höhere Belastung der Parzelle Nr. 743 (PZ „…“,\nGewichtung 75%) nicht beanstanden. Auch aus dieser Sicht erweist sich die\nErhebung von Perimeterbeiträgen als gerechtfertigt und der Rekurs\ndiesbezüglich als unbegründet.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten der\nRekurrentin und zu je einem Achtel zulasten der Rekursgegnerinnen 2 und 3.\nDie Rekurrentin hat überdies an die anwaltlich vertretenen Gemeinden eine\ndem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte aussergerichtliche\nEntschädigung auszurichten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der\nKostenanteile der rekurrentischen Parzellen Nr. 743, 1009 und 1185 im Sinne\nder Erwägungen (Anteil öffentliche Interessenz: 50%) an die Vorinstanz\nzurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 209.--\n\nzusammen Fr. 5'209.--\n\ngehen zu drei Vierteln zulasten der Rekurrentin und je zu einem Achtel zulasten\nder Gemeinden … und ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30\nTagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. Die … AG hat die Gemeinden … und … aussergerichtlich mit je Fr. 1’000.--\n(inkl. MWST) zu entschädigen.\n\nAuf die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde\nam 6. Dezember 2006 nicht eingetreten (2P.315/2006/leb).\n"}