{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-26_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fa32383316058b8e97b1e8a32e6df84af1732a9c3d45d937413708c5ab233d8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fa32383316058b8e97b1e8a32e6df84af1732a9c3d45d937413708c5ab233d8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_26", "Checksum": "e31c0838982bdbf3e94c676c65af316e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Massgebend ist angesichts der geschilderten\ngesetzlichen Vorgaben vielmehr, welche Funktion der Strasse zukommt und\nob aufgrund dieser Funktion die Festlegung gerechtfertigt war. Unbestritten\nist, dass die neue Strasse als Sammelstrasse, und nicht etwa als Quartieroder öffentliche Erschliessungsstrasse zu qualifizieren ist. Fest steht, dass es\nsich bei ihr um eine neue Strasse handelt, die in überwiegendem Masse den\ndurch sie erschlossenen Grundstücken in der neu geschaffenen lndustriezone\ndienen soll. Das gesamte Gebiet westlich der …-Strecke (PZ „… Nord +\nParkierungszone“ und PZ „…“) aber auch ein erheblicher Teil der PZ „…“ und\n„…“ (letztere gar erstmals) werden durch die neue Erschliessungsstrasse\nerschlossen und damit auf kürzestem Weg an das Nationalstrassennetz\nangebunden. Die Grundstücke im Industriegebiet erhalten mithin erstmals\neinen direkten und schnellen Anschluss an das Nationalstrassennetz. Wie\nseitens der Gemeinde … am Augenschein zudem ausgeführt worden ist, soll\ndie neue Strasse mittelfristig gar bis in den Raum „…“ verlängert werden. Die\nbereits heute grosse Bedeutung der neuen Strasse innerhalb des\nkommunalen Strassennetzes der beiden Gemeinden (Verlagerung des\nursprünglich die Wohngebiete belastenden Verkehrs auf die neue\nSammelstrasse; massive Entlastung des Wohngebietes vom Schwerverkehr;\nmarkante Verbesserung der Lebensqualität in den Wohngebieten zufolge\nVerringerung der direkten Lärm- und Luftbelastungen; Erhöhung der\nSicherheit insbesondere der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer im\nWohngebiet) wird damit noch mehr zunehmen. Zu Recht weist die Rekurrentin\nzudem darauf hin, dass mit der Strasse Anreize zur Ansiedlung neuer\nUnternehmen geschaffen werden sollen mit den entsprechend erwünschten\nweiteren Auswirkungen (Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, Zuzug von\nweiteren Einwohnern, Erhöhung der gemeindlichen Steuereinnahmen von\nnatürlichen und juristischen Personen etc.), welche die Bedeutung der\nStrasse für die öffentliche Hand als hoch und damit einen höheren Anteil der\nöffentlichen Interessenz als geboten erscheinen liessen. Hält man sich vor\nAugen, dass die Strasse also durchaus auch der öffentlichen Hand gewichtige\nVorteile bringt, erhellt, dass die Perimeterkommission den Anteil der\nöffentlichen Interessenz zu tief angesetzt hat. Dieser ist angesichts der\numschriebenen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten angemessen\nzu erhöhen, wobei es sich aus prozessökonomischen Überlegungen\nrechtfertigt, den von der Rekurrentin beanstandeten Anteil der öffentlichen\nInteressenz auf 50% hinsichtlich der rekurrentischen Parzellen (wie auch\njener im Verfahren A 06 27) zu erhöhen. Die Vorinstanz wird denn auch diesen\nAnsatz ihrer Berechnung der von der Rekurrentin geschuldeten Beiträge\nzugrunde zu legen haben. Insofern ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und\ndie Angelegenheit zur Neufestsetzung der Kostenanteile hinsichtlich der\nrekurrentischen Parzellen Nr. 743, 1009 und 1185 im Sinne der Erwägungen\n(Anteil öffentliche Interessenz: 50%) an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. a) Soweit die Rekurrentin das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils\ngenerell und mit der Überlegung bestreitet, dass die Baulandpreise im\nIndustriegebiet … aufgrund der ruinösen Baulandpolitik der beiden\nStandortgemeinden derart zusammengefallen seien, weshalb von einem\nSondervorteil überhaupt keine Rede mehr sein könne, scheint sie den\nGegenstand eines Perimeterverfahrens aus den Augen verloren zu haben.\nWie oben bereits erwähnt, liegt dieser nämlich darin, dass von\nGrundeigentümern Beiträge an die Kosten von Verkehrsanlagen erhoben\nwerden dürfen, sofern ihnen ein Sondervorteil aus dem öffentlichen Werk\nerwächst. Vorstehend wurde bereits ausgeführt, dass aufgrund der\nrechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein Anteil an öffentlicher\nInteressenz von 50% gerechtfertigt sei, was e contrario bedeutet, dass den\nPrivaten aus dem öffentlichen Werk ein (vorliegend prozentual gleich hoher)\nwirtschaftlicher Sondervorteil entstanden ist. Der Umstand, dass die\nBodenpreise in dem Masse gesunken sein sollen, wie es die Rekurrentin\nbehauptet, ist bereits deshalb nicht entscheidend, weil - wenn überhaupt - die\nPreispolitik der Grundeigentümer und/oder der Gemeinden Grund und Anlass\nfür den Preiszerfall, nicht aber der Bau der Strasse an sich. Entsprechend hat\ndie Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht auch davon abgesehen,\nin diesem Einwand einen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PG zu erblicken.\n\n"}