{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-26_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fa32383316058b8e97b1e8a32e6df84af1732a9c3d45d937413708c5ab233d8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fa32383316058b8e97b1e8a32e6df84af1732a9c3d45d937413708c5ab233d8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_26", "Checksum": "e31c0838982bdbf3e94c676c65af316e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:17", "Checksum": "1cd33fe6fee66ad2577c3415a7a4da1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 26\nRegeste:\nPerimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge\n\n b) Gemäss Art. 2 PG sind die politischen Gemeinden befugt, von den\nGrundeigentümern für die Kosten von Verkehrsanlagen (z.B. für deren\nErstellung) Beiträge zu erheben. Bei der Bemessung sind alle für das\nöffentliche Werk nötigen Aufwendungen zu berücksichtigen, insbesondere\nauch Projektierungs-, Landerwerbs-, Bauleitungs- und Bauzinskosten sowie\ndie Auslagen für das Perimeterverfahren. Den Interessen der öffentlichen\nHand und denjenigen der beteiligten Grundeigentümer ist dabei in\nangemessener Weise Rechnung zu tragen. Zur öffentlichen Interessenz wird\nin Art. 10 der Richtlinien für die Perimeterkommissionen als Regel ein\nRahmen von 40 - 60% für Sammelstrassen vorgesehen; in Art. 66 des\nBaugesetzes … wird der Gemeindeanteil an Sammelstrassen zwischen 40 -\n60% fix vorgegeben; bei öffentlichen Erschliessungsstrassen liegt der Anteil\nzwischen 20 und 40%. Je grösser also das Interesse der Allgemeinheit an\neiner Strasse ist, desto tiefer muss der von den Grundeigentümern zu\nerbringende Anteil angesetzt werden.\nc) In einem Perimeterverfahren geht es letztlich darum, die aktuellen\nNutzungsinteressen der öffentlichen Hand einerseits und der privaten\nGrundeigentümer anderseits an einer neuen Strasse festzulegen.\nUnbestritten ist, und der Augenschein hat diese Einstufung auch in allen\nTeilen als rechtens erscheinen lassen, dass die lndustrie-\nErschliessungsstrasse eine Sammelstrasse darstellt, für welche im Lichte der\neingangs gemachten Ausführungen der Anteil der öffentlichen Interessenz\nzwischen 40% und 60% betragen müsste. Für eine Festlegung der\nöffentlichen Interessenz auf 100% besteht angesichts der offenkundigen\nQualifikation der Strasse demgegenüber keine Veranlassung. Im\nParallelverfahren A 06 27 hat die Vorinstanz die Qualifikation der Strasse und\nden umschriebenen prozentualen Rahmen für die Festlegung des Anteils der\nöffentlichen Interessenz zu Recht nicht in Abrede gestellt. Sie hat aber die\nFestlegung des Anteils auf 33,3% im Wesentlichen mit den Überlegungen\nbegründet, dass diese dem Antrag der beiden Gemeindevorstände\nentspreche, bereits Grundlage der Urnenabstimmungen über den Kredit für\nden Bau der Erschliessungsstrasse gebildet habe und sich zudem auch\nfunktional breit abstützen lasse. Ihr kann nicht gefolgt werden.\n\n"}