Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Immerhin sei die Regierung darauf hingewiesen, dass es keiner bedeutenden legislatorischen Anstrengung bedurft hätte, anlässlich der letzten Revision des Strassengesetzes auch noch den Begriff der "Steuer-PS" im Gesetz zu umschreiben. Damit hätten Verfahren wie das vorliegende leicht vermieden werden können. c) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Verfahrenskosten ihr Ermessen überschritten. Die Rüge wird indessen mit keinem Wort begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.