Dadurch wird das Legalitätsprinzip nicht verletzt (vgl. VGU A 04 26). In Anbetracht der seit Jahrzehnten gleichen Anwendung und Auslegung des Begriffes der "Steuer-PS" durch die Bündner Behörden, der im Gesetz festgelegten Obergrenze der Steuer und des relativ mässigen Steuerbetrages wird durch das Fehlen einer Definition des Begriffes im Gesetz der Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen.