In der Verordnung wurden die Ansätze nach Steuer-PS derart abgestuft, dass selbst für ein Fahrzeug der Luxusklassen mit entsprechend grossem Hubraum, wie es der Beschwerdeführer besitzt, die Steuer nur Fr. 1'095.-- beträgt und sich damit in einem relativ bescheidenen Rahmen hält. Bei den Steuer-PS handelt es sich um einen technischen Begriff, der in Graubünden seit Jahrzehnten in immer gleicher Weise für die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer herangezogen wurde. Letztlich handelt es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Auslegung und Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden.